Der Deutsche Mieterbund mit Sitz in Berlin hat sich zum Thema Mietkaution Rückzahlung wie folgt geäußert: Die Rückzahlung der Mietkaution, egal in welcher Form diese hinterlegt wurden ist – Barkaution, Sparbuch oder Mietkautionsbürgschaft – muss vom Vermieter schnellst möglich an den ehemaligen Mieter wieder ausgehändigt werden. Wobei mit „schnellst möglich“ der Zeitpunkt gemeint ist, ab dem dem Vermieter klar ist, dass keine weiteren Ansprüche aus dem gekündigten Mietverhältnis vorliegen.
Im Allgemeinen gilt laut Aktenzeichen: 1 S 188/82 des Landgericht Kölns, dass im Normalfall der Vermieter einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten Zeit hat, um eventuelle Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Mieter zu klären und geltend zu machen. Laut Aktenzeichen: 2 U 7/84 des Oberlandesgericht Celle ist der maximale Zeitraum für die Klärung von Ansprüchen aus einem gekündigten Mietverhältnis 6 Monate. In Ausnahmefällen, so der Bundesgerichtshof, kann sich der Vermieter laut Aktenzeichen: VIII ARZ 2/87 BGH auf eine längere Frist berufen.
In dem Falle, dass noch Ansprüche gegenüber dem Mieter offen sind wie z.B. die letzte Betriebskostenabrechnung, ist es dem Vermieter nicht gestattet die volle Summe einzubehalten. Rechnet der Vermieter aber mit einer Betriebskosten-Nachzahlung, so kann er einen Teil der hinterlegten Mietkaution einbehalten.